LEIHBEDINGUNGEN

Grundsätzlich versuchen wir jegliche nachbarschaftliche Aktion immer mit dem kleinsten Aufwand für euch - unsere Nachbarn - durchzuführen; aber auch in Sachen Verleih kommt man am "Kleingedruckten" leider nicht (immer) vorbei.


Nachfolgend erseht ihr eine musterhaft dargestellte "Leihvereinbarung", die bei Übergabe eines Leih-eBikes zwischen den Nachbarn (Verleiher/in und Leihende/r) gegenseitig unterzeichnet wird. 

Leih- & Nutzungsvereinbarung bzgl. eines Leih-eBikes

 

§ 1 Geltungsbereich für den Fahrradverleih

Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des privaten Leihvertrages des reservierten Leihfahrrades

 

§ 1.1 Leihgegenstand

*** (nachfolgend als eBike und/oder Fahrrad bezeichnet) sowie des damit verbundenen und vom Leihenden unterzeichneten Formulars zur Ausleihe inklusive der darin beinhalteten Checkliste. Als nachfolgend jeweils mit „Verleiher“ bezeichnet, ist die Privatperson ***. Diese Person ist uneingeschränkter alleiniger Eigentümer der Leihsache. Das Portal schmitzundkunzt.de agiert im Verleih als kostenfreier Dienstleister, der die Werbung des Verleihs von Privatpersonen anhand hierfür geeigneter Software realisiert und im Internet zur Verfügung stellt.

 

§ 2 Leihsache

Zur Ausleihe steht ein unter obigem §1.1 beschriebenes Fahrrad, welches sich nach der geltenden StVZuO in verkehrssicherem Zustand befindet und vom Leihenden kontrolliert und als verkehrssicher befunden wurde. Weitere am Fahrrad befindliche oder bei Verleih ausgehändigte Gegenstände wie Fahrradschloss, Beleuchtung, Luftpumpe sind Bestandteil der Leihsache. Etwaige Mängel an der Leihsache werden in der für das Fahrrad erstellten Checkliste verzeichnet.

 

§ 3 Leihbedingungen

Das Fahrrad wird privat verliehen und der Standort des Fahrrades ist ***. Das Fahrrad ist spätestens bis zum Ende der ggf. vereinbarten Leihdauer bei dieser Adresse wieder abzugeben. Die Herausgabe des Fahrrades ist ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses möglich. Das verliehene Fahrrad wird von der den Verleiher vertretenden Person persönlich an den Leihenden herausgegeben. Der Leihvertrag wird mit der Unterschrift des Leihenden auf dem Leihschein rechtskräftig. Der Leihende erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Leihschein die Übernahme des gemieteten Fahrrades mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, fahrbereiten und mängelfreien Zustand an. Der Leihende ist verpflichtet, das Fahrrad sowie die ausgehändigten Zusatzgeräte schonend und zweckentsprechend nach Vorgabe des Verleihers zu behandeln und alle für die Benutzung bestehenden Vorschriften und Gesetze, insbesondere der Straßenverkehrsordnung, zu beachten. Ungeachtet der Überprüfung durch den Verleiher ist der Leihende verpflichtet, sich vor Fahrtbeginn mit der Funktionsweise des Fahrrades vertraut zu machen und die wichtigsten Komponenten, wie Bremssystem, Lenker, Rahmen, Sattel sowie den Reifenluftdruck auf Verkehrssicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Das entliehene Fahrrad ist persönlich an die den Verleiher vertretende Person bis spätestens zum Ablauf der ggf. vereinbarten Leihdauer zurückzugeben. Die unter obigem §1.1 festgelegte Mindest-Leihdauer beginnt ab Übergabe des Leihgegenstandes. Nach Ablauf der Mindest-Leihdauer kann der Leihgegenstand jederzeit zum Letzten eines Folgemonats an den Verleiher zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist erst dann erfolgt, wenn auf dem Leihschein die ordnungsgemäße Rückgabe per Unterschrift des Verleihers bestätigt ist. Ein einfaches Abstellen des Fahrrades gilt nicht als Rückgabe der Leihsache. Bei Rückgabe des Fahrrades wird dieses gemeinsam mit dem Leihenden auf etwaige Schäden oder Mängel begutachtet. Etwaige Mängel werden in der für das Fahrrad eingerichteten Checkliste Im Leihschein verzeichnet.

 

Der Leihende ist verpflichtet, die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) zu beachten. Das Fahrrad darf insbesondere nicht benutzt werden:

- von Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten beziehungsweise Drogen stehen

- für den Transport leicht entzündlicher, explosiver, giftiger oder gefährlicher Stoffe

- für die Teilnahme an Fahrradrennen oder Fahrradtests

- Veranstaltungen, sofern der Verleiher hierzu nicht schriftlich die Zustimmung erteilt hat

- für freihändiges Fahren

- bei Witterungsbedingungen, die die sichere Nutzung beeinträchtigen können (z.B. starker Wind, stürmisches Wetter oder Hochwasser)

- für jede andere Art unsachgemäßer Nutzung

 

Der Leihende hat sich beim Transport von Gegenständen (z.B. Gepäckträger) von deren ordnungsgemäßer Sicherung beziehungsweise Befestigung zu überzeugen. Es ist untersagt, Eingriffe oder Umbauten am Fahrrad durchzuführen. Eine Ausnahme bildet hier z.B. ein Kinder- und/oder Babysitz, der am Fahrrad per Verschraubung fachgerecht montiert werden kann. Ebenso darf jegliches Fahrradzubehör am Rad montiert werden soweit es vom Hersteller für Fahrräder freigegeben wurde und ein TÜV- oder GS-Zeichen aufweist.

Der Leihende verpflichtet sich, bei jedem Abstellen und Parken des Fahrrades dazu, die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) einzuhalten und darauf zu achten, dass durch das Fahrrad

- die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird

- andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden

- das Eigentum Dritter nicht beschädigt werden kann

 

Das Fahrrad darf insbesondere nicht geparkt oder abgestellt werden an:

- Verkehrsampeln, Parkscheinautomaten beziehungsweise Parkuhren und Straßenschildern

- vor, an und auf Rettungswegen und Feuerwehrzufahrtszonen

- auf Gehwegen, wenn dadurch eine Durchgangsbreite von 1,50 m unterschritten wird

- an Steigungen bzw. auf ungeeignetem Untergrund

- an und vor Schaufenstern beziehungsweise stationärer Werbung eines Dritten

- an Bäumen, Hecken und auf Grünflächen

Bei Zuwiderhandlung kann der Verleiher eine Gebühr erheben. Darüber hinaus stellt der Verleiher dem Leihenden die gegebenenfalls anfallenden behördlichen Gebühren in Rechnung.

 

§ 4 Vorgaben zur Nutzung der ausgeliehenen Fahrräder

Das Fahrrad darf nur vom Leihenden und dessen Lebensgefährten gefahren werden. Eine Untervermietung/Unterverleihung ist nicht erlaubt.

Der Verleiher empfiehlt zum Schutz vor Kopfverletzungen, einen Fahrradhelm zu tragen. Ebenso ist der Leihende dazu angehalten, zu transportierende Kinder anzuschnallen und ebenso einen Helm tragen zu lassen. Wird das Fahrrad abgestellt, ist es gegen Diebstahl zu sichern. Es ist darüber hinaus so abzustellen, dass es vor Beschädigungen durch Dritte oder z.B. durch Umfallen bzw. Hinwegrollen gesichert ist. Bei Auftreten von Schäden ist der Verleiher unter der Telefonnummer *** unverzüglich zu benachrichtigen.

 

§ 5 Verhalten bei einem Unfall / Diebstahl

Der Leihende ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen, wenn das Fahrrad in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Unfall ist dem Verleiher eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Unfallverlauf zu geben. Der Leihende ist verpflichtet, die Personendaten und Anschriften aller Unfallbeteiligten und Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Unfallgeschehens sowie die amtlichen Kennzeichen der unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten. Bei Unfällen und/oder Diebstahl ist durch den Leihenden immer die Polizei zu verständigen. Auch kleinere Mängel wie Reifenschäden, Felgenschäden oder Gangschaltungsdefekte unterliegen der Mitteilungspflicht an den Verleiher.

 

§ 6 Rückgabe

Der Leihende ist verpflichtet, das Fahrrad bei Ablauf der ggf. fixierten Leihzeit in einem einwandfreien, verleihbaren Zustand an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Aufgetretene Beschädigungen und Mängel sind dem Vermieter sofort bei der Rückgabe zu melden. Der Verleiher ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe des Fahrrades, aufgetretene Mängel, für die der Leihende haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden. Der Leihende ist verpflichtet, das Fahrrad bei Ablauf der Leihzeit bis zur bei der Buchung/Reservierung vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Eine Verlängerung der Leihzeit bedarf der Einwilligung des Verleihers vor Ablauf der Leihzeit. Wird das Fahrrad nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Leihende dem Verleiher für jeden angefangenen Tag den durch den Rückgabeverzug entstandenen Ausfall/Schaden zu ersetzen.

 

§ 7 Haftung des Leihenden

Der Leihende haftet für Diebstahl, Verlust und Beschädigungen von Bestandteilen der Leihsache. Es empfiehlt sich hier der Abschluss einer Versicherung für das Fahrrad, die man i.d.R. über die eigene Hausratversicherung zusätzlich bestellen kann, soweit eine solche Klausel nicht schon – wie meist üblich - in der Hausratversicherung des Leihenden beinhaltet ist. Der Leihende haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrrades erhobenen Bußgelder und Strafen, für die der Verleiher in Anspruch genommen wird. Wird das Fahrrad während der Anmietung gestohlen oder mutwillig durch Dritte beschädigt (Vandalismus), hat der Leihende den Diebstahl oder den Vandalismus unverzüglich dem Verleiher und der Polizei zu melden. Für alle Schäden an Rechtsgütern Dritter tritt die Haftpflichtversicherung des Leihenden oder dieser selbst ein. Für alle durch den Leihenden an der Leihsache und dem Zubehör eingetretenen Schäden haftet in vollem Umfang der Leihende oder dessen Haftpflichtversicherung. Wird eine Reparatur durch Schadensverursachung des Leihenden an der Leihsache notwendig, so trägt der Leihende die Kosten. Die Nutzung des Fahrrades erfolgt auf eigenes Risiko des Leihenden. Vom Leihenden verursachte Schäden und/oder während der Leihzeit eingetretene Schäden und/oder anfallende Reparaturen trägt der Leihende selbst. Haftpflichtschäden hat der Leihende eigenverantwortlich abzusichern. Regressansprüche des Haftpflichtversicherers des Verleihers gegenüber dem Leihenden bleiben hiervon unberührt. Verursacht der Leihende fahrlässig einen Schaden am Fahrrad oder wird das Fahrrad aufgrund von Fahrlässigkeit des Leihenden gestohlen, haftet der Leihend für den dadurch entstandenen Schaden am Fahrrad bzw. für die Wiederbeschaffungskosten. Maßgeblich für die Haftung ist der tatsächlich entstandene Schaden. Der Leihende stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrrades entstanden sind (z.B. Verkehrsverstöße, Bußgelder etc.).

 

§ 8 Haftung des Verleihers

Jegliche Haftung des Verleihers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Haftung des Verleihers für nicht vorhersehbare und entfernt liegende Schäden ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird eine Reparatur während der vereinbarten Leihzeit notwendig, so trägt der Leiher die Kosten.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen mit dem Leihenden einschließlich dieser Bedingungen/Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

Das geliehene Fahrrad und jegliches Zubehör muss in jedem Fall vom Leihenden an den Stützpunkt *** rückgeführt werden. Bei eventuellen Defekten des Fahrrades ist der Leihende dazu verpflichtet, das Fahrrad fachmännisch reparieren zu lassen.

Der/dem Leihenden ist bekannt, dass der Leihgegenstand von *** prinzipiell kostenlos vermittelt und/oder zu geringen Leihgebühren des Eigentümers in gemeinnützig angedachter Form zur Verfügung gestellt wird und *** kein gewerblicher Fahrradverleiher sowie Privatperson ist.

Um weiterhin zu ermöglichen, für die Gemeinschaft eine ehrenamtliche sowie gemeinnützige Leistung anzubieten und Fahrräder – insbesondere im Stadtviertel Köln Sülz/Klettenberg – auch kostenfrei anzubieten, wird zwischen der/dem Leihenden und *** ein von der/dem Leihenden monatlich zu leistender freiwilliger durch die/den Leihende(n) zu zahlender Obolus in unter obigem §1.1 festgelegter Höhe vereinbart, den die/der Leihende auf das Konto von *** per Dauerauftrag anweisen wird. Dieser monatliche Betrag fängt den Wertverlust des verliehenen Fahrrades  auf und ermöglicht es ***, ggf. auch weiterhin, weitere Fahrräder  aus eigenem Kapital anzuschaffen und ebenso kostenlos an die Stadtgemeinschaft verleihen zu können. Der monatlich entrichtete Obolus gilt somit als Spendenbeitrag für den gemeinnützigen Fahrradverleih. Eine Spendenquittung kann nicht erstellt werden, da die Privatperson *** nicht als eingetragener Verein verzeichnet ist.

Die Leihende zahlt bei Übergabe des Leihgegenstandes eine Kaution in Höhe von der unter obigem §1.1 vereinbarten Summe als Sicherungs/-heitsleistung an den Verleiher. Diese Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Leihgegenstandes an die Leihende wieder zurückerstattet.

Vorstehender Leihvertrag hat eine unter obigem §1.1 festgelegte Mindestlaufzeit und läuft danach auf unbestimmte Zeit, Er kann von jeder de Vertragsparteien zum jeweiligen Monatsende eines jeden Folgemonats schriftlich aufgekündigt werden.


Am Rande noch eine kurze Empfehlung: Für Reparaturen jeglicher Art an Fahrrädern und Lastenrädern empfehlen wir guten Gewissens eine Reparaturwerkstatt in der Nachbarschaft; genauer: Herrn Dirk Baranowski, Marsiliusstraße 37A in 50937 Köln (Sülz), Telefon für Terminabsprache(n): 0160-92401189. Dort könnt ihr jederzeit mit fachgerechten sowie günstigen Reparaturen rechnen!